Re: !!!!!!verrückte Schüsseln!!!!

1947
Wenn die Rohsoffe für die Batterien ausgehen kommt das von ganz allein. Einmal im Jahr an der Tanke "Einmal angereichertes Uran bitte!" und gut. Licht kann dann ja aus bleiben... :king:

Bei der "nachhaltigen" Verkehrspolitik derzeit ist alles möglich.
Bei mir bekommt jeder sein Fett weg. Damit die Tanzfläche auf der Nase nicht zu groß wird....

Zuviel Kontakt mit Trollen hinterlässt Spuren.

Re: !!!!!!verrückte Schüsseln!!!!

1948
outrage hat geschrieben: Sa 28. Aug 2021, 22:37 Solange sie die AU nicht mit dem Geigerzähler machen...
Nein, da werden die bekannten und gesetzlich verankerten Messmethoden angewendet, schließlich sind wir in D. Genau wie beim Diesel, da trickst ein Hersteller herum, bis die Partikel so klein werden, dass sie von der Messung nicht erfasst werden-schon ist so eine Kiste schadstoffarm. Aber an der Meßmethode wird erstmal nix geändert.....

Ich glaube da werden eher die einklappbaren Vorderräder ein Problem, denn dann ist das Gerät ja rein rechtlich ein Zweirad. Oder ein Semi-Flugzeug.
Burt hat geschrieben: Im Grunde genommen ist das [...] schon ziemlicher Murks, also für unsere Zwecke vollkommen angemessen.

Re: !!!!!!verrückte Schüsseln!!!!

1949
Fuchs hat geschrieben: Mo 30. Aug 2021, 07:58
outrage hat geschrieben: Sa 28. Aug 2021, 22:37 Solange sie die AU nicht mit dem Geigerzähler machen...
Ich glaube da werden eher die einklappbaren Vorderräder ein Problem, denn dann ist das Gerät ja rein rechtlich ein Zweirad. Oder ein Semi-Flugzeug.
Dann ist aber FS-Klasse B nicht mehr ausreichend und neben dem Flugschein, wird auch noch das EU Fernpilotenzeugnis A2 benötigt, sofern die Kiste mit der Einparkhilfe selbstständig, aus der Luftparklücke ausparken soll. Bewegt sich allerdings nur das Schiebedach in der Luft, genügt hier der EU Kompetenznachweis A1/A3, sofern die Plexischiebedachglasscheibe noch einem Untergewicht von Höchstens 500g unterliegt. Ansonsten wird eine Anmeldung bei der AstroControl unerlässlich und die Betätigung ist nunmehr einem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten unterlegen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Gesetzgeber vor, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000€ auszustellen. <-- Drohnenhobbygesetzestextpalaver in abgeschwächter Form
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