Antwort vom BAG:
Ihre E-Mail-Anfrage vom 26. November 2020 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. Sie bitten um Information, ob bei einer privaten Nutzung eines mit historischem Kennzeichen versehenen LKW, welcher eine zulässige Höchstmasse über 7,5 t aufweist, ein Fahrtenschreiber zu nutzen ist.
Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden, sind gemäß Art. 3 Buchst. i) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom Anwendungsbereich der Fahrpersonalvorschriften freigestellt. Somit muss in diesen Fällen auch kein Fahrtenschreiber im Fahrzeug eingebaut sein bzw. vom Fahrer verwendet werden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rechtsverbindliche Auskünfte im Fahrpersonalrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt. Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt). Eine Auflistung der zuständigen Länderbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes unter
www.bag.bund.de <
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag